Ratgeber · Winter
Räum- und Streupflicht: Was Eigentümer und Vermieter wissen müssen
Wenn es morgens glatt ist, zählt jede Minute – und wer seine Pflicht versäumt, haftet für Stürze vor dem eigenen Grundstück. Ein Überblick, wer wann was räumen muss und wie sich die Pflicht übertragen lässt.
Kurz gesagt: Für Gehwege vor dem Grundstück sind in den meisten Gemeinden die Eigentümer zuständig – die Stadt überträgt ihnen die Pflicht per Satzung. Geräumt und gestreut wird zu den dort festgelegten Zeiten, meist werktags ab 7 Uhr. Wer die Pflicht vernachlässigt, haftet bei Unfällen. Übertragen lässt sie sich auf Mieter (per Mietvertrag) oder einen Winterdienst – eine Kontrollpflicht bleibt.
Wer ist zuständig?
Für öffentliche Straßen und Gehwege sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden verantwortlich. Die meisten übertragen die Räum- und Streupflicht für die Gehwege aber per Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Welche Regel für Ihr Grundstück gilt, steht in der Satzung Ihrer Stadt – im Rheingau also etwa bei Eltville, Oestrich-Winkel, Geisenheim oder Rüdesheim.
Unabhängig davon sind Sie als Eigentümer für die Wege auf Ihrem eigenen Grundstück verantwortlich: den Zugang zur Haustür, Treppen, Stellplätze und den Weg zu den Mülltonnen. Das folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Wann geräumt werden muss
Die Zeiten stehen in der Satzung. Häufig gilt: werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Innerhalb dieser Zeit muss geräumt und gestreut werden, sobald Schnee liegt oder Glätte auftritt – und erneut, wenn es weiter schneit oder wieder überfriert. Während starken Dauerschneefalls muss nicht ununterbrochen geräumt werden, danach aber zügig.
Nachts besteht in der Regel keine Pflicht, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wer morgens um 7 Uhr einen freien Gehweg haben will, muss allerdings deutlich früher anfangen – ein Winterdienst ist deshalb meist schon ab 5 Uhr unterwegs.
Wie breit – und womit?
Geräumt werden muss der Gehweg so breit, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen; viele Satzungen nennen dafür 1 bis 1,5 Meter. Gibt es keinen Gehweg, ist meist ein Streifen am Straßenrand freizuhalten. Hauseingänge und Zugänge zu den Mülltonnen gehören in der Regel dazu.
Zum Streuen schreiben viele Städte abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat vor. Streusalz ist auf Gehwegen häufig verboten oder nur ausnahmsweise erlaubt – etwa an Treppen, Rampen oder bei Eisregen. Salz schadet Bäumen, Pflanzen und Hundepfoten.
Wer haftet bei einem Sturz?
Stürzt jemand auf einem Weg, der nicht geräumt oder gestreut war, haftet der Pflichtige für den Schaden (§ 823 BGB) – bis hin zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist oft die Beweislage: Wer nachweisen kann, wann geräumt und gestreut wurde, steht deutlich besser da. Es lohnt sich deshalb, Einsätze mit Datum und Uhrzeit festzuhalten.
Eine Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung springt in vielen Fällen ein. Ob und in welchem Umfang, regelt Ihr Vertrag.
Pflicht auf Mieter übertragen
Vermieter können den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen – aber nur, wenn das im Mietvertrag klar vereinbart ist. Ein Aushang oder eine Hausordnung, die nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, reicht dafür in der Regel nicht.
Auch nach der Übertragung bleibt beim Vermieter eine Kontrollpflicht: Er muss sich in angemessenen Abständen vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird. Ist ein Mieter verhindert – durch Urlaub, Krankheit oder Alter –, muss er für Ersatz sorgen. Gerade in Häusern mit älteren Mietern ist ein beauftragter Winterdienst deshalb oft die sicherere Lösung.
Einen Winterdienst beauftragen
Beauftragen Sie einen gewerblichen Winterdienst, übernimmt er die praktische Arbeit. Bei Ihnen bleiben die sorgfältige Auswahl und eine gelegentliche Kontrolle. Im Vertrag sollte stehen:
- welche Flächen geräumt werden – Gehweg, Zugang, Zufahrt, Stellplätze,
- zu welchen Zeiten, passend zur Satzung Ihrer Stadt,
- welches Streugut verwendet wird,
- wie Wochenenden und Feiertage geregelt sind,
- wie die Einsätze dokumentiert werden.
So arbeite ich auch beim Winterdienst im Rheingau: Flächen, Zeiten und Streugut stehen vor der Saison schriftlich fest, jeder Einsatz wird mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.
Kosten: Nebenkosten und Steuer
- Vermieter: Die Kosten eines Winterdienstes sind grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung), wenn der Mietvertrag das vorsieht.
- Selbstnutzer: Der Lohnanteil lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen (§ 35a EStG) – nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Verbindlich beurteilt das Ihr Steuerberater.
Besonderheit im Rheingau: unten Regen, oben Glätte
Zwischen dem Rheinufer und den Orten am Taunushang wie Hallgarten, Rauenthal oder Presberg liegen mehrere hundert Höhenmeter. Oben kann es glatt sein, während unten am Rhein nur Regen fällt. Für Eigentümer in Höhenlagen heißt das: nicht vom Wetter im Tal auf die eigene Straße schließen.
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage allgemein zusammen (Stand September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Stadt und Ihr Mietvertrag.